Ganz früher gehörte die Fischereigerechtigkeit im Rhein und seinen Nebenflüssen genauso wie Wald und Weide zum Allgemeingut der anliegenden Ortschaften.
Allmählich verfügten aber nur noch die Herrschaften darüber und hatten sich Hoheitsrechte darüber angeeignet. Im 18. Jahrhundert stand die Stromhoheit allein dem Pfalzgrafen oder Kurfürsten bei Rhein zu. Dieser verlieh oder verpachtete die Fischerei an die zunftmäßig organisierten Fischer, die an seine Fischerordnungen gebunden waren.
Vertragsverletzungen und Überschreitungen der Befugnisse sowie Streitigkeiten unter den einzelnen Fischern wurden durch ein besonderes Fischergericht, der "Rheinruge", geahndet. Das Fischergericht tagte jährlich einmal unter freiem Himmel bei der kurfürstlichen Rheinbrücke in Mannheim.
Am Vorstandstisch saßen kurfürstliche Beamte, ein Hofkammerrat als Rheinrugekommissar, der Haushofmeister, der Küchenschreiber und der Zollschreiber. Von den Fischern durften daran Platz nehmen die Zunftmeister, auch Rheingrafen genannt. Die Fischer des gesamten Bezirks von Hamm bis Speyer, 18 Ortschaften umfassend, standen um diesen Vorstandstisch herum und waren die "Umstand". Die Fischer mussten als Zunftbeitrag 30 Kreuzer bezahlen, Fischerwitwen, die das Gewerbe ihre Mannes ausführten, zahlten 15 Kreuzer. Ausländer, das waren Nichtpfälzer, hatten 2 Gulden Beitrag zu zahlen. Die Zunftmeister mussten für ihren Bezirk diese Beiträge einziehen und zum Fischereigericht mitbringen. Jeder Fischer hatte zu erscheinen.
Da der Rhein oft die Fangplätze verlandete, waren die Fischer mit ihrem Pachtsatz nicht einverstanden und baten um Nachlass. Dies mussten die Rheingrafen beurteilen. Der Altriper Rheingraf war Bartholomäus Schweikert.
Ein Schreiber las auf der Ruge die Rheinordnung von 1633 und 1753 vor. Die einzelnen Fischer mussten mit ihrem Rheingrafen vortreten, um sich in die Anwesenheitsliste eintragen zu lassen. Von Altrip traten 38 Fischer und 5 neue Anfänger vor, sie hatten ihre Pacht zu bezahlen. Sie beschwerten sich aber, da die Fischgründe wegen der französischen Truppen, die in Altrip wären, nicht benutzbar gewesen seien. Die Truppen hätten ihnen nicht nur ihr Nahrungsgewerbe entzogen, sondern sie oft von Haus und Hof gejagt. Sie hätten viel Ungemach erleiden müssen und seien oft gezwungen, für die Truppen zu fischen und hätten keinen Fischschwanz behalten dürfen. Oft hätten sie bitter Hunger leiden müssen, viermal wären ihnen alle Nachen abgenommen worden. Beim Rückzug der Truppen wären 42 Nachen mit Beschlag für Truppentransporte belegt, und viele wären danach unbrauchbar gewesen. Den Rest hätten sie mit vieler Mühe wieder schwimmfähig machen müssen. 1796 sei sogar von den Kaiserlichen eine Rheinsperre verfügt, und so sei an Fischerei nicht zu denken gewesen. Wenn verstohlen doch ein Fischer zum Fang ausfuhr, so wurden Fang und Boot beschlagnahmt.
Der Rheingraf bestätigte diese Angaben und riet, den armen Genossen von Altrip das "Waidgeld" nur für zwei Jahre abverlangen zu wollen. Dies wurde für billig erachtet und genehmigt. Danach wurden Streitigkeiten der Mannheimer Fischer mit den Altriper Genossen verhandelt. Acht Altriper Fischer hätten im Mannheimer Gebiet verbotswidrig gefischt. Infolge der traurigen Kriegsverhältnisse wurde eine milde Strafe angesetzt. Die Beteiligten hatten 12 Gulden Buße an die Zollschreiberei zu zahlen.
Da der Altriper Rheingraf sich schützend vor seine Altriper Genossen stellte, wurden weitere Klagen über Fischerei mit Fischreusen an Sonn- und Festtagen niedergeschlagen.
Erst bei ausbrechender Nacht wurde das Geschäft beschlossen.
Am nächsten Tage fand die Verpachtung der Fangplätze statt. Wegen der unsicheren Zeitverhältnisse boten die Fischer recht wenig, und so gingen die Lachen und Salmplätze bei Altrip äußerst billig fort. Dies war die letzte öffentliche "Rheinruge der Fischer", denn nach Jahr und Tag fiel das linke Rheinufer an die französische Regierung und war so dem Hoheitsrecht der Kurfürsten zu Rhein verloren. Die französische Verwaltung hob das alte Fischerzunftwesen danach auf.