Schwarzhören und -sehen

Nachrichtenblatt der Gemeinde Altrip

Nachrichtenblatt der Gemeinde Altrip | Donnerstag, den 15. November 1962 | 3. Jahrgang - Nummer 46 


Schwarzhören und -sehen

Obwohl schon oft auf die gesetzliche Anmeldepflicht von Ton- und Fernseh-Rundfunkgeräten hingewiesen worden ist, werden nach Feststellung der Oberpostdirektion in zahlreichen Haushaltungen Rundfunkgeräte ohne Genehmigung der Deutschen Bundespost betrieben.

Alle Einwohner der Gemeinde, die ohne die erforderliche Genehmigung Radio hören und fernsehen, werden in ihrem eigenen Interesse aufgefordert, sofort ihr Gerät bei der Deutschen Bundespost anzumelden. Wer dieser gesetzlichen Pflicht nicht nachkommt, hat nach § 15 des Fernmeldeanlagengesetzes mit Gefängnisstrafen oder Geldstrafen zu rechnen. Die nicht angemeldeten Geräte können eingezogen werden. Bei vorsätzlichem Vergehen wird die Bestrafung in das Strafregister eingetragen.

Nur wer sein Ton- oder Fernseh-Rundfunkgerät ordnungsgemäß angemeldet hat, ist automatisch durch den Südwestfunk gegen alle Schäden, die durch die Empfangsanlage - Gerät und Antenne - einem Dritten zugefügt werden, haftpflichtversichert!

Beim Erwerb eines Fernseh-Rundfunkempfängers ist auf die Prüfnummer des Fernmeldetechnischen Zentralamtes (FTZ) zu achten, Geräte ohne FTZ-Prüfnummer sind nicht störstrahlungsfrei und können nur auf 1 Jahr befristet zum Betrieb zugelassen werden. Sie müssen innerhalb des Jahres auf eigene Kosten den Technischen Vorschriften entsprechend umgebaut werden, andernfalls erlischt die Genehmigung automatisch nach Jahresfrist. Befristete Genehmigungen werden auf keinen Fall verlängert. 


Lebensmittel Heigl (Nachrichtenblatt der Gemeinde Altrip | Donnerstag, den 15. November 1962 | 3. Jahrgang - Nummer 46)

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