Winterbekämpfung der Schnakenplage

Nachrichtenblatt der Gemeinde Altrip | Donnerstag, den 11. Februar 1960 | 1 Jahrgang - Nummer 6 


Ortspolizeiverordnung zur Bekämpfung der Schnakenplage;
hier: Winterbekämpfung

Eigentümer und Nutzungsberechtigte von Grundstücken werden aufgefordert, die in Abschnitt Ⅱ der Ortspolizeiverordnung zur Bekämpfung der Schnakenplage vom 14.9.1956 angeordnete Verpflichtungen zur Bekämpfung diese Schädlinge durchzuführen und zwar in der Zeit vom 15. bis 29. Februar 1960. Nachstehend wird die seit 18.1.1957 in Kraft getretene Ortspolizeiverordnung nochmals in vollem Wortlaut bekanntgegeben: 
 

Ⅰ. Sommerbekämpfung (Brutbekämpfung)

§ 1

Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken sind verpflichtet

  1. ) sämtliche im Freien zwecklos umherstehenden Gefäße, in denen sich Wasser zu sammeln pflegt (Gießkannen, Töpfe, Flaschen. Konservendosen usw.), zu entfernen oder wasserfrei zu halten;
  2. ) alle Arten von zwecklosen Wasseransammlungen zu vermeiden oder zu beseitigen, insbesondere nutzlose, stehende Gewässer, Tümpel und Druckwasser enthaltende Erdsenkungen zuzuschütten oder das Wasser daraus abzuleiten, oder, falls dies nicht möglich ist, vorhandene Schnakenbrut zu vernichten;
  3. ) Wasser- und Jauchebehälter, Pfuhl, Abort- und ähnliche Gruben entweder völlig dicht zu schließen oder wöchentlich zu entleeren, oder in den Monaten April bis Oktober alle zwei Wochen mindestens einmal mit einem für die Vertilgung von Schnakenlarven geeigneten Mittel (Schnakensaprol, Petroleum, Schnakenbrutschwimmpuder und dergl.) zu übergießen, zu überspritzen oder zu bestäuben;
  4. ) stehende Gewässer (Teiche, Bassins, Tümpel, Gräben und dergl.), in denen sich keine Fische oder sonstige nützliche Wassertiere befinden, in den genannten Monaten so oft mit einem für die Verteilung von Schnakenlarven geeigneten Mitteln zu überziehen, als Schnakenbrut festgestellt ist;
  5. ) alle Wasser-, Jauche- und sonstige Behälter in Gärten, auf Höfen oder dergl. nach Gebrauch mit dickem Stoff (Sackleinen) oder gut schließendem Deckel so zu bedecken und dauernd bedeckt zu halten, daß Schnaken das Eindringen unmöglich ist. 
     

Ⅱ. Winterbekämpfung

§ 2

Falls die Winterbekämpfung nicht durch die Gemeinde durchgeführt wird, sind die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken verpflichtet

  1. ) die in den Kellern, Schuppen, Ställen, Gartenhäusern und ähnlichen Räumlichkeiten überwinternden Schnaken durch Bespritzen mit anerkannten Spezialbekämpfungsmitteln zu vernichten;
  2. ) im Falle der Schnakenbekämpfung durch die Gemeinde die betreffenden Bäume zu diesem Zweck zu öffnen und das Betreten durch die Beauftragten der Gemeinde zu gestatten;
  3. ) mit den Vernichtungsarbeiten zu beginnen, wenn durch öffentliche Bekanntmachung der Gemeindeverwaltung dazu aufgefordert wird. Der Nachschautermin wird jeweils bekanntgegeben. 

Ⅲ. Allgemeine Bestimmungen

§ 3

Die Gemeinde überwacht die Ausführung der vorgeschriebenen Maßnahmen durch hierzu bestellte geeignete Personen.

§ 4

Ergibt die Nachschau, daß die Verpflichtungen nicht oder nur ungenügend erfüllt worden sind, so werden die erforderlichen Maßnahmen von der Gemeinde auf Kosten des Verpflichteten durchgeführt.

§ 5

Die Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten haben den mit der Überwachung oder dem Vollzug der angeordneten Maßnahmen betrauten Personen das Betreten ihrer Grundstücke oder Häuser zur Erfüllung ihrer Aufgaben bei Tag jederzeit zu gestatten, sofern sie sich genügend ausweisen. 
 

Ⅳ. Schlußbestimmungen

§ 6

Als nutzungsberechtigt gelten diejenigen Personen, die auf Grund eines dinglichen Rechts oder eines Vertragsverhältnisses berechtigt sind, ein Grundstück zu benutzen oder in Besitz zu nehmen.

Die dem Eigentümer und dem Nutzungsberechtigten obliegenden Verpflichtungen treffen auch denjenigen, der kraft Gesetzes oder kraft eines ihm erteilten Auftrages zur Wahrnehmung der Befugnisse und Belange des Eigentümers oder des Nutzungsberechtigten am Grundstück berechtigt oder verpflichtet ist.

§ 7

Zuwiderhandlungen gegen diese Polizeiverordnung werden mit einer Geldbuße von 2, -- bis 200, -- DM geahndet. 
 


LOKALE NACHRICHTEN

Arzneimittelversorgung in Altrip

ELEA-APOTHEKE, Ludwigshafen, beliefert Altrip 2 mal täglich mit Arzneimitteln.

Für den Einwurf der ärztlichen Anweisungen(Rezepte) sind zwei Briefkästen vorhanden:

1) bei Anna Vetter, Lebensmittelgeschäft, Ecke Goethe/Schubertstraße,

2) bei Herta Klein, Richard-Wagner-Straße 28.

Arzneien werden durch Frau Klein zugestellt, jedoch ist außer dem gesetzlich vorgeschriebenen Rezeptanteil von DM -,50 keinerlei weitere Abgabe zu entrichten.

Wir benutzen Cookies
Diese Website nutzt Cookies, um Ihnen die bestmögliche Nutzererfahrung auf unserer Website bieten zu können.