Willkürliche Rechtsprechung unmittelbar nach dem Krieg

Samstag, 23. März 1945

Ein überaus kunterbuntes Recht erlebten die Altriper nach dem Einmarsch der Amerikaner und nach dem Ende des Zweiten Weltkriegs. Wenige Stunden ehe am darauf folgenden Tag die ersten Panzerspähwagen einer US-Einheit von Rheingönheim kommend in Altrip einfuhren, „bediente“ sich ein Landwirt aus der Rheingemeinde im verlassenen Depot der I.G. Farbenindustrie am „Weißen Häus‘l“ mit 26 Säcken Kunstdünger. Bezugsscheine für Dünger hatte er schon lange nicht mehr erhalten, die Feldarbeiten standen an und bei den zu jener Zeit noch stattgefundenen Kampfhandlungen herrschte allgemein eine Selbstbedienungsmentalität vor. Nach dem Krieg verurteilte ihn das Amtsgericht zu einer Strafe von 150 Reichsmark und zur Übernahme der Verfahrenskosten, obwohl er den allgemeinen öffentlichen Aufruf zur Zurückgabe nie gesehen hatte, und er obendrein den Dünger gezahlt hatte, nachdem er überhaupt erst wusste, wo er in diesen turbulenten Zeiten zahlen konnte.

Auf die Altriper hatten es auswärtige Stellen offenbar abgesehen, denn am 2. Mai 1945 rügte der Landrat, dass „Unbefugte“ zum Teil mit Handgranaten auf Fischfang gingen. Dabei zeigte sich schnell, dass es insbesondere die Besatzer waren, die in den Altwässern mit Sprengmunition Raubbau an den Fischbeständen trieben. Völlig ungläubig nahmen die Altriper gar eine Mitteilung der Militärregierung zur Kenntnis, wonach die I.G. Farben AG noch im Mai 1945 im Ludwigshafener Stadtgebiet mit der Schnakenbekämpfung begann und zu diesem Zweck stehende Gewässer, Löschteiche und Wasser gefüllte Bombentrichter entsprechend behandelte.

Die Altriper hingegen wurden von den Schnaken in jener Zeit fast „aufgefressen“, die Kochtöpfe waren nahezu leer und die wenigen Vorräte sowie das Vieh wurden durch ehemalige Gefangene und später auch von marodierenden französischen Soldaten weggenommen. Der einzige Berufsfischer im Ort, Konrad Hartmann III., brauchte gar von der „Marine Nationale Secteuer de Spire“, von der französischen (Kriegs-)Marine, einen Fischerausweis, während insbesondere an Wochenenden französische Soldaten die Altriper Fischgewässer mit Bütten beladenen Lastwagen anfuhren, um dem „Angelsport“ nachzugehen.

Strenge Abgrenzung unter Siegern

Viele Altriper wurden nach dem Versenken der Fähre von Verwandten und Bekannten, insbesondere in Neckarau, abgeschnitten. Niemand durfte ohne besonderen Passierschein mit einem Kahn über den Rhein gesetzt werden, obwohl ja auf beiden Uferseiten die Siegermächte standen. Just bei der ersten Sitzung des Gerichts der französischen Militärregierung in Ludwigshafen, wurden zwei Altriper am stärksten bestraft, weil sie angeblich am 22. Juni 1945 Zivilpersonen ohne entsprechende Passierscheine in ihrem Boot über den Rhein setzten. Obwohl die beiden Angeklagten, Hartmann und Moser, ihre Schuld bestritten und auch die Zeugenaussagen recht widersprüchlich waren, lautete das Urteil: Schuldig, 1000 Reichsmark Geldstrafe und sechs Monate Gefängnis. In derselben Sitzung erhielt dagegen ein Schriftsteller aus Ludwigshafen, der sich gar des Öfteren durch Soldaten polnischer Staatsangehörigkeit als Engländer auswiesen ließ und auch versuchte, gemeinsam mit ihnen in stark angetrunkenem Zustand ein Fahrzeug der französischen Militärregierung zu entwenden, lediglich zwei Monate Gefängnis. Recht wurde ganz offenbar recht willkürlich gesprochen.

Doch auch im Ort selbst waren die Maßstäbe oft willkürlich. Obwohl es die Nationalsozialisten waren, die mit Hinweis auf das „Doppelverdienertum“ die Frauen vor dem Krieg an Heim und Herd zurückdrängten, wurde mit dieser Begründung die Hebamme Johanna Hochlehnert bei der Gemeinde Altrip am 1. Juni 1945 als Angestellte entlassen. Dabei musste dem neuen Bürgerrat klar sein, dass die paar Reichsmark, die sporadisch bei der Hebammentätigkeit anfielen, nicht zum Lebensunterhalt reichen konnten. Doch auch die deutsche Justiz schlug nach alten Gesetzen zu. Wenn liebe Mitmenschen mit detektivischem Spürsinn auf die Moral ihrer Nachbarn achteten, dann gab es meistens eine Gerichtsverhandlung. Ein 39-jähriger, zurückgekehrter Soldat und eine 33-jährige Soldatenfrau, beide verheiratet, unglücklicherweise nicht miteinander, waren des Konkubinats(*) angeklagt. Das Amtsgericht Ludwigshafen verhängte daher im August 1945 eine Geldstrafe in Höhe von 150 Reichsmark oder zehn Tage Haft.

(Quelle: Wolfgang Schneider | 2005)

(*) Konkubinat:
Als Konkubinat (lateinisch concubinatus) bezeichnet man eine oft dauerhafte und nicht verheimlichte Form der geschlechtlichen Beziehung zwischen einem Mann und einer Frau, die nicht durch das Eherecht geregelt ist. Der weibliche Partner einer Konkubinatsbeziehung heißt Konkubine bzw. Beischläferin. Ein Begriff für den (dominanten) männlichen Partner hat sich im deutschen Sprachgebrauch nicht etabliert. (Quelle: Wikipedia.de)

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