§ 7 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
- Entgegennahme und Genehmigung der Rechenschaftsberichte,
- Entgegennahme des Kassenberichts,
- Bericht der Rechnungsprüfer,
- Wahl der Vorstandschaft und der Rechnungsprüfer,
- Entlastung der Vorstandschaft,
- Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
- Bildung von Ausschüssen und Arbeitsgruppen,
- Satzungsänderungen,
- Auflösung des Vereins.
§ 8 Die Vorstandschaft
Die Vorstandschaft besteht aus:
- dem geschäftsführenden Vorstand
1.) dem 1. und 2. Vorsitzenden,
2.) dem 1. und 2. Schriftführer,
3.) dem Kassier - dem erweiterten Vorstand
4.) allen Leitern der Ausschüsse bzw. Arbeitsgruppen,
5.) einer von der Mitgliederversammlung festzusetzenden Zahl von Beisitzern und
6.) dem Bürgermeister der Gemeinde Altrip
Der Verein wird im Sinne des § 26 BGB vom 1. und dem 2. Vorsitzenden gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis ist der 2. Vorsitzende nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden berechtigt, den Verein zu vertreten. Die Amtsdauer der Vorstandschaft beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
Die Vorstandschaft unterstützt den Vorsitzenden in der Erfüllung seiner Aufgaben. Sie tritt nach Bedarf zusammen und wird vom 1. Vorsitzenden einberufen.
Sie ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend sind. Sie beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Über die Sitzungen ist ein Protokoll aufzunehmen, das die wesentlichen Punkte und die Beschlüsse festhält.
Die Mitgliederversammlung ist berechtigt, Vorstandsmitglieder, die dem Vereinsinteresse gröblich zuwiderhandeln oder sonst ihren Verpflichtungen der Vorstandschaft gegenüber erheblich und schuldhaft verletzt haben, ihres Amtes zu entheben. Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären.
Für den Fall des Ausscheidens eines Vorstandsmitglieds kann die Vorstandschaft bis zur nächsten Mitgliederversammlung kommissarisch Vorstandsmitglieder bestellen. Diese Regelungen gelten auch für die Leiter der Arbeitsgruppen.
§ 9 Ausschüsse, Arbeitsgruppen
Zur selbständigen Erledigung besonderer Vereinsaufgaben kann die Vorstandschaft Ausschüsse und Arbeitsgruppen bilden. Die Ausschüsse sind der Vorstandschaft verantwortlich. Der Vorsitzende eines Ausschusses gehört dem erweiterten Vorstand an.
Von der Mitgliederversammlung werden zugleich mit der Vorstandschaft zwei Rechnungsprüfer auf die Dauer eines Jahres gewählt. Sie haben jederzeit Einsicht in alle Rechnungsunterlagen und Rechnungsbelege des Vereins. Sie haben der Mitgliederversammlung über das Ergebnis ihrer Prüfungen Bericht zu erstatten.
§ 10 Auflösung des Vereins
Die freiwillige Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss einer ausschließlich zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung, bei der mindestens drei Viertel der Mitglieder vertreten sein müssen und mit vier Fünftel Mehrheit beschließen. Der Verein gilt als aufgelöst, wenn ihm weniger als fünf Mitglieder angehören.
Im Falle der Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen der Gemeinde Altrip zu mit der Auflage, es für die Erfüllung des Vereinszweckes gemäß § 2 auf gemeinnütziger Grundlage zu verwenden. Dies gilt auch beim Wegfall des gemeinnützigen Satzungszweckes.
§ 11 Schlussbestimmung
Im übrigen gelten die Bestimmungen des bürgerlichen Gesetzbuches.
Altrip , den 30. November 1995